In Bremen stehen Moppeds eigentlich immer an den gleichen Stellen:
- In der Martinistraße vor der Nordwest-Bank
- Ecke Pelzerstraße hinter Horten Galeria
- Schlachte-Eck vor der Osteria bzw. Handelskrankenkasse
- Schlachte vor dem La Habana
- Weserburg vor dem Restaurant.
An allen diesen Orten handelt es sich rechtlich um Fußwegbereiche und keine ausgewiesenen Stellplätze für Moppeds. Dennoch stehen die Maschinen dort nach meiner Beobachtung völlig unbehelligt und frei von Parkzetteln.
Als wir neulich mit 4 Maschinen im Spessart in einer Kleinstadt auf einem öffentlichen und gebührenpflichtigen Parkplatz parkten, verwies uns die dort anwesende Politeuse sogar noch auf die an die eigentlichen Pkw-Stellflächen angrenzenden freien Flächen und meinte, daß wir dort gerne gebührenfrei stehen könnten soweit wir niemanden behindern. Sobald wir jedoch als solche ausgewiesene Parkflächen benützten, wolle sie auch einen Parkzettel an der Maschine sehen, sonst gäbs einen Bon.
Mein Fazit vorbehaltlich weiterer rechtlicher Aufklärung:
Ich würde unter Hinweis auf die in HB ganz offensichtliche unterschiedliche Handhabung in der Tolierungspraxis und mit Hinweis darauf, daß niemand behindert wurde, Widerspruch einlegen. Ich denke, daß die Straßenverkehrsbehörde sich nicht gerne ein eventuell für sie ungünstiges Urteil einfangen möchte und deshalb das hier eventuell von einer übereifigen Politante angezettelte Verfahren einstellen wird.
Solltest Du aber die Frechheit besessen haben mitten in der Obernstraße, oder auf dem Markplatz Deinen Hobel präsentiert zu haben, dann werden die das Verfahren sicherlich aus ebenso grundsätzlichen Erwägungen heraus gerade nicht einstellen.
Siehe jedoch auch folgenden Text unter
http://mitglied.lycos.de/bikerpage/Recht/Parken.htm
Parken auf Geh-/ Radweg und in Fußgängerzone
Immer wieder im Gespräch, das Parken auf dem Gehweg/ Radweg. Trotz allem ist es aber nach § 12 (4) StVO tatsächlich verboten, wird aber größtenteils geduldet, da in den seltensten Fällen eine Behinderung stattfindet. Darauf kann sich jedoch niemand berufen, wenn er einen Bon erhalten hat.
Für das Parken an sich sind 15,- Euro zu zahlen, was sich aber auf 25,- Euro erhöht, wenn eine Behinderung vorliegt. Aber der ganze Spaß kann auch noch teurer werden, wenn es sich um eine Fußgängerzone handelt. Hier gibt es in dem Sinne ja keinen besonderen Gehweg. Allein das Parken wird mit 30,- Euro verfolgt. 35,- Euro kostet es, wenn eine Behinderung vorliegt oder wenn die Parkdauer 3 Stunden übersteigt.
Arbeiten die Verkehrsüberwacher mal wieder zu intensiv und zocken nur noch ab, ist eine kleine Demonstration in Form von Parkhausbelegungen anzuregen:
In Bremen ist dies schon vorgekommen. In der dortigen Innenstadt befindet sich ein kleiner Parkplatz für Motorräder. Da aber in den warmen Monaten dort viel Andrang herrscht, stehen auch viele Motorräder außerhalb der Parkplätze. Daraufhin wurde von den Verkehrsüberwachern dort "abgeklebt". Als sich nach diversen Rücksprachen mit der zuständigen Behörde nichts änderte, wurde im Rahmen einer Demonstration an einem Samstagmorgen in aller Frühe sämtliche Parkplätze umliegender Parkhäuser mit Motorrädern zugeparkt. Wie viele Autofahrer wegen verzweifelter Parkplatzsuche deswegen zu spät zur Arbeit kamen, möchte ich nicht wissen. Auf jeden Fall hatte es sich ab dem Zeitpunkt mit dem Verwarnen für eine längere Zeit erledigt.
Bei dem Erlaß eines Bußgeld- oder Verwarnungsgeldbescheides verfügt die Polizeibehörde über einen Ermessensspielraum. Dieses Ermessen umfaßt unter anderem auch ein sogenannte Entschließungsermessen; der Polizist hat sich daher gefragt: "Soll ich nun einschreiten oder soll ich nicht?"
Auf der Suche nach einer entsprechenden Rechtsnorm oder auch nur nach einer Verwaltungsvorschrift, die das Ermessen der Polizei entsprechend regelt, wird man nirgendwo fündig.
Dennoch : Solange das Zweirad keinen anderen über die Maßen behindert, wird von dem Erschließungsermessen meistens dergestalt Gebrauch gemacht, daß das eigentliche Falschparken hingenommen wird nach dem Motto " Wenn auch noch die Motorroller- und Motorradfahrer die offiziellen Parkplätze der Innenstadt benutzen, ist das Chaos perfekt."
Im Übrigen gibt es sehr wohl auch für Kräder eine Möglichkeit seine Parkzeit zu dokumentieren:
Die Parkscheibe -abschließbar- nach StVO aus Kunststoff für Krafträder und sonstige offene Kraftfahrzeuge (z.B. Cabriolets oder Trikes), so die offizielle Bezeichnung im Gebrauchsmusterverzeichnis des Deutschen Patent- und Markenamtes in München.
Ob im Auto (auch Cabriolets), am Motorrad, oder am Trike - in allen offenen und geschlossenen Fahrzeugen ist diese Parkscheibe anwendbar. Die Saugnoppen dienen der gewohnten Anbringung an der Windschutzscheibe. Bei Verwendung am Motorrad können diese mühelos entfernt werden.
Motorradfahrer brauchen nun nicht mehr lange nach einer geeigneten Parkmöglichkeit für ihr geliebtes Zweirad zu suchen ! Diese Parkscheibe erlaubt problemloses Abstellen des Krades auf allen Parkplätzen, auf denen die Anbringung einer Parkscheibe gefordert wird !
Durch eine Bohrung in der Grundplatte der Parkscheibe und entsprechender Bohrung in der Stellscheibe fädelt man ein handelsübliches Schloss (max. Bügel- stärke 6mm) und befestigt die P-Scheibe sicher an einer geeigneten Stelle des Fahrzeugs.
Die nebenstehende Abbildung zeigt die Befestigung der Parkscheibe an der Bremsscheibe des Motorrades. Hierdurch erzielt man eine zusätzliche Dieb- stahlsicherung !
http://www.motorroller-info.de/assets/i ... ad_WEB.jpg
Gruß