Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

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Ralf67
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Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#1 Beitrag von Ralf67 »

Hallo an alle,
Wie ihr ja alle wisst, gelten die unbedenklichkeitsbescheinigungen für in 2020 hergestellten reifen ja nicht mehr von den Reifenherstellern!
Jetzt hat meine k1200 rs bj 8/98 von BMW freigegebenen felgengrösden mit unterschiedlichen breiten
5.5 Felge/180 reifen, und 5.0 Felge/170 Reifen!
In der Zulassungsbescheinigung steht nur der 170 reifen!
Muss man jetzt den 180 reifen beim TÜV eintragen lassen?
Weiß hier jemand was darüber?
Danke im Voraus und
Grüße aus Göttingen
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joerg58kr
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#2 Beitrag von joerg58kr »

Ich würde erst einmal nur eine Kopie vom Fahrzeugbrief mitführen, da stehen Felgen- und 180er Reifengröße ja drin. Ansonsten, wenn es bei einer Kontrolle wirklich bemängelt wird, kannst du es immer noch nachholen oder beim nächsten TüV-Termin nachfragen.
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Ralf67
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#3 Beitrag von Ralf67 »

Danke für tip! Ich werde mal beim tüv nachfragen,
Gruß
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#4 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

:) Schlafende Hunde wecken giltet nicht.

5 Zoll und 170 er …...5,5 Zoll und 180 er. :) Nur keinen 170 er auf eine 5,5 " Felge. :D
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stefan_ntr
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#5 Beitrag von stefan_ntr »

Habe zu dem Thema das gefunden

https://www.adac.de/-/media/pdf/motorra ... raeder.pdf

und wenn ich dann zu Metzeler gehe

https://www.metzeler.com/de-de/produkte ... rear-size=

findet dich dort eigentlich die passende Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 18.12.2019

Außer ich habe da was nicht verstanden?

Gruß Stefan
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stefan_ntr
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#6 Beitrag von stefan_ntr »

bei Conti steht

"Sofern weder eine Dimensionsänderung noch eine Bauartänderung vorliegt, sind die Dokumente weiterhin gültig"

http://www.reifen-freigaben.de/tireappr ... ml?lang=de#

Da frag ich am Samstag mal beim TÜV wie das zu verstehen ist.
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#7 Beitrag von joerg58kr »

Wie Helmi schreibt und so steht es auch im Brief bei der 589
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R1150
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#8 Beitrag von R1150 »

Ralf67 hat geschrieben: 29. Januar 2020, 23:09 Hallo an alle,
Wie ihr ja alle wisst, gelten die unbedenklichkeitsbescheinigungen für in 2020 hergestellten reifen ja nicht mehr von den Reifenherstellern!
Tut mir leid, aber da bist Du falsch informiert. Das gilt nämlich nur für den Fall, dass eine andere als vom Fahrzeughersteller vorgesehene Reifengröße gefahren werden soll. Also hat sich für die überwiegende Mehrheit der Zweiradfahrer nichts geändert. Es wird nur eben in Zukunft keine Freigaben von Reifenherstellern mehr für vom Fahrzeughersteller nicht vorgesehene Reifengrößen geben, das ist alles.


Gruß Michael
Die wie ich finde zur Zeit beste Erklärung der Lage in der Corona-Krise:
https://www.youtube.com/watch?v=3z0gnXgK8Do
Es lohnt sich, das Video anzusehen.
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stefan_ntr
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#9 Beitrag von stefan_ntr »

War heute beim TÜV und der hat es mir auch so erklärt. Es geht um die Reifengrößen zwischen den eingetragenen. Beispiel: es wäre ein 160 und ein 180er Reifen freigegeben. Dann konnte man bisher auch (theoretisch) einen 170 fahren. Und das geht jetzt nicht mehr, sondern müsste eingetragen werden. Das Problem tritt aber eigentlich nur bei Autos auf. Wer die Größe benutzt die im Schein steht hat kein Problem. Ansonsten ist wie bisher die jeweilige Unbedenklichkeitsbescheinigung (bisher Freigabe) mitzuführen. Der Wechsel zur Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Pflicht für Reifen die ab 2020 produziert wurden. Ich drucke mir halt die Unbedenklichkeitsbescheinigung für meine Reifen aus und lasse mir die von Reifenhändler stempeln. Dann habe ich auf jeden Fall schon das aktuelle Dokument dabei.

Gruß Stefan
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Michael (GF)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#10 Beitrag von Michael (GF) »

Das Thema ist für alle 589er Fahrer wichtig, und kann u.U. beim TÜV oder bei einer Kontrolle durch die Rennleitung zum großen Problem werden.

Bei den alten Fahrzeugbriefen (und demzufolge auch den Kfz-Scheinen) waren sowohl der 170er auf einer 5.0er, sowie der 180er auf 5.5er Felge eingetragen. Beides eingetragen = kein Problem :)

Mit der Einführung der EU-Zulassungsbescheinigungen Teil II (Brief, diese werden automatisch bei Ummeldungen, oder Wiederzulassungen ausgegeben) wird dort nur die kleinste Dimension aufgeführt, hier also die 170er auf 5.0er Felge. Die 180er Variante ist in den neuen Zulassungsbescheinigungen "unter den Tisch gefallen".

Hat man nun einer 589er mit 180er Bereifung, kann man das nicht beweisen, dass es sich um eine Serienbereifung handelt, es sei denn, man kann den alten Kfz-Brief vorlegen. Ergo fährt man aufgrund der neuen bestimmungen OHNE Betriebserlaubnis und muss dann u.U. nach Hause schieben.

Meine Empfehlung: habt immer eine Kopie des alten Briefes dabei, oder lasst nun den 180er eintragen.
Rollst Du noch oder Fährst Du schon?

Schöne Grüße aus der Region zwischen Harz und Heide.
Michael
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#11 Beitrag von Old School »

Darüber müssten im Zweifelsfall auch die Fahrzeughändler und Reifenhändler verbindlich und verlässlich Auskunft geben können.

Ich glaube aber auch, dass darüber noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde.

Und ich bezweifele, wie schon angesprochen, dass TÜV/Dekra und Co. über ähnliche technische Möglichkeiten, Know-how und Ressourcen wie die Reifenhersteller verfügen, um zu entscheiden, ob die angebotenen Reifen taugen.
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#12 Beitrag von aimypost »

Im Prinzip hat der TE schon recht: wer Reifen mit Herstellung 0120 fährt, für den ist die Zeit der Reifenfreigaben vorbei.
Hatte ich auch hier vermerkt
https://www.bmw-bike-forum.info/viewtop ... 67&t=72749

oder eben hier original:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... aeder.html

Dan gibt`s noch ein paar Detailfragen der Industrie aus einem offenen Brief:
https://www.bikeundbusiness.de/verbaend ... ndex3.html

Eigentlich ist es so, dass für eine große Mehrheit der Fahrer eine klare Verbesserung zu verzeichnen ist: keine UBB mehr erforderlich, gerade bei den jap. Maschinen nach ECE-Zulassung bei gleicher Reifengröße!!!
greetings
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#13 Beitrag von R1150 »

Michael (GF) hat geschrieben: 13. Februar 2020, 13:00 Bei den alten Fahrzeugbriefen (und demzufolge auch den Kfz-Scheinen) waren sowohl der 170er auf einer 5.0er, sowie der 180er auf 5.5er Felge eingetragen. Beides eingetragen = kein Problem :)

Mit der Einführung der EU-Zulassungsbescheinigungen Teil II (Brief, diese werden automatisch bei Ummeldungen, oder Wiederzulassungen ausgegeben) wird dort nur die kleinste Dimension aufgeführt, hier also die 170er auf 5.0er Felge. Die 180er Variante ist in den neuen Zulassungsbescheinigungen "unter den Tisch gefallen".
Alle Größen, die im Kfz-Brief standen sind uneingeschränkt weiter erlaubt, das gibt gar keine Probleme, denn die Größen sind weiter beim KBA hinterlegt. Seit es die Zulassungsbescheinigungen gibt stehen grundsätzlich nur noch die kleinsten Größen in den Papieren, das bedeutet aber NICHT, dass man die anderen Größen nicht mehr fahren dürfte. Also bitte nicht unnötig aufregen, sonst gibt das ein Magengeschwür oder einen Herzinfarkt... ;-)


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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#14 Beitrag von Old School »

R1150 hat geschrieben: 13. Februar 2020, 19:01 Alle Größen, die im Kfz-Brief standen sind uneingeschränkt weiter erlaubt, das gibt gar keine Probleme, denn die Größen sind weiter beim KBA hinterlegt. Seit es die Zulassungsbescheinigungen gibt stehen grundsätzlich nur noch die kleinsten Größen in den Papieren, das bedeutet aber NICHT, dass man die anderen Größen nicht mehr fahren dürfte. Also bitte nicht unnötig aufregen, sonst gibt das ein Magengeschwür oder einen Herzinfarkt... ;-)


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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#15 Beitrag von R1150 »

Das gilt auch für alle neueren Fahrzeuge, die nie einen Brief hatten. Kauft man z. B. heute einen Neuwagen mit 17"-Felgen und Reifen von dem es auch eine andere Ausstattungslinie mit 16" Rädern gibt, dann stehten in den Papieren trotz der natürlich erlaubten 17"-Räder nur die 16"er. Das ist seit der Umstellung von Kfz-Brief und Fahrzeugschein auf die Zulassungsbescheinigungen Teil 2 und Teil 1 so.


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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#16 Beitrag von Michael (GF) »

R1150 hat geschrieben: 13. Februar 2020, 19:01 Alle Größen, die im Kfz-Brief standen sind uneingeschränkt weiter erlaubt, das gibt gar keine Probleme, denn die Größen sind weiter beim KBA hinterlegt. Seit es die Zulassungsbescheinigungen gibt stehen grundsätzlich nur noch die kleinsten Größen in den Papieren, das bedeutet aber NICHT, dass man die anderen Größen nicht mehr fahren dürfte. Also bitte nicht unnötig aufregen, sonst gibt das ein Magengeschwür oder einen Herzinfarkt... ;-)
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Das ist mir völlig klar, deswegen ja mein Post um das klarzustellen.

NUR: Wie willst Du das der Rennleitung bei einer einfachen Kontrolle oder bei der HU beweisen, dass beim KBA auch eine zweite Größe hinterlegt ist? Wie soll der Polizist, der vielleicht in deisem Detail nicht geschult ist, es erkennen? Den Papieren entnimmt er nur, dass ein 170er gefahren werden dar, aber ein 180er montiert ist. Im Zweifelsfall bekommst Du als geringste Möglichkeit ne Mängelkarte, im schlimmsten Fall lassen Sie Dich gar nicht weiterfahren (mutmaßlich Erlöschen der Betriebserlaubnis).

Hätte ich meine 589er noch, hätte ich immer eine Kopie des alten Briefes als PFD auf dem Smartphone. Wer jedoch ne 589er schon mit den neuen Papieren gekauft, und den alten Brief nicht mitbekommen hat, steht vor dem Problem, gar nichts in der Hand zu haben. Der zieht im ungünstigsten Fall möglicherweise gar einen 170er auf die 5.5er Felge... oder beschafft unnötigerweise sich eine 5.0er Felge... weil ja nur der 170er eingetragen ist.

Vielleicht ist das ja auch alles nur zu theoretisch....aber anstatt die Bürokratie abzubauen, wird sie nun wieder aufgebläht.... :(
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#17 Beitrag von R1150 »

Michael (GF) hat geschrieben: 14. Februar 2020, 13:13 Wie willst Du das der Rennleitung bei einer einfachen Kontrolle oder bei der HU beweisen, dass beim KBA auch eine zweite Größe hinterlegt ist?
Warum sollte ich das tun? Ich würde mich reichlich wundern wenn ein Prüfer einer der großen Überwachungsorganisationen irgendwelche vom Halter mitgebrachten Zettel akzeptieren würde anstatt einen Blick auf seinen Monitor zu werfen. Und bei der Polizei ist es ähnlich, die haben längst Zugriff auf diese Daten. Du siehst ein Problem, das es nicht gibt.


Gruß Michael
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#18 Beitrag von Old School »

R1150 hat geschrieben: 14. Februar 2020, 13:56
Warum sollte ich das tun? Ich würde mich reichlich wundern wenn ein Prüfer einer der großen Überwachungsorganisationen irgendwelche vom Halter mitgebrachten Zettel akzeptieren würde anstatt einen Blick auf seinen Monitor zu werfen. Und bei der Polizei ist es ähnlich, die haben längst Zugriff auf diese Daten. Du siehst ein Problem, das es nicht gibt.


Gruß Michael
Die Verkehrskontrollgruppen der ( Landes- ) Polizei sind genau damit befasst. Das ist vollkommen richtig.

Aber: Das Mitführen einer Kopie kann trotzdem nicht schaden. Das ist eine gute Idee. Für alle Fälle.

Und: Die HU lasse ich immer bei meinem Händler machen. Dort erscheint regelmäßig ein Dekra-Prüfer, der sich bestens auskennt.

Also: Nach menschlichem Ermessen dürfte es in der Praxis keine Probleme geben.
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#19 Beitrag von aimypost »

Leider werden die Hersteller wohl die Unterlagen differenzieren in "Serviceinformation" und noch was für abweichende Reifengröße.
Wie mehrheitlich bei Auspuffherstellern mit E-Nr. sollte am besten die Serviceinformation für ECE-Zulassungen in der Versenkung verschwinden.
Und dann hat es sich mit der 'alten Schule' erledigt. 😜
greetings
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#20 Beitrag von Michael (GF) »

Es ist doch wohl ein wenig komplizierter, vor allem wie ich es schon geschrieben hatte für die alte 589er, da sie eine "nur" eine Betriebserlaubnis besitzt. Es gute Erklärung findet sich im Video-Service von Mopedreifen.de https://www.mopedreifen.de/#YoutubeModal.

Verlinkung des Videos selbst ist leider nicht möglich.
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#21 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

was macht ihr da rumumadum,bestandschutz!fertig. Ist der Prüfer dabei meinen Krach Topf zu Beanstanden hat er schon längst die KBA Daten auf dem Schirm.Die Übereifer sollten bedenken das die 2020 Daten für die 195 /55 18-19 felgen relevant sind, die Renn Fraktion ist am Spechten für Radial und diagonal Wiklung des Pnö.Keine hektig Verbreiten. :)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#22 Beitrag von Michael (GF) »

Helmi NIX Bestandschutz.. hast Du Dir das Video angesehen?

Bei der "alten 589er waren 3 Reifen fest eingetragen Dunlop D205, Bridgestone BT56/57 und ein Metzeler (Typ habe ich nicht mehr present). Mit Lockerung der Rechtslage, haben Anfang der 2000er einfache Reifenfreigaben gereicht um von den eingetragenen Reifen abzuweichen (z.B. Metzeler Z6), egal ob 170er oder 180er. Aufgrund der neuen Rechtslage müssen nun für die 589er jede abweichende Reifenkombination eingetragen werden (zumindest ist das so gedacht), da die alten, eingetragenden Reifenkombinationen nicht mehr montiert werden können, weil gar nicht mehr hergestellt werden und einfache Freigaben nicht mehr ausreichen. Bei der K12 (ab 2001 fehlt soweit ich weiß eine Fabrikatsbindung, und sie hab anstatt einer Betriebserlaubnus (Buchstabe, 3 Zahlen) eine e* Zulassung.

Ich sehe da gewisse Problematiken, aber wenn Ihr sie nicht lesen wollt.... auch egal... habe ja meinen Oldtimer verkauft... viel Spaß bei den Disskussionen beim TÜV :P
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#23 Beitrag von R1150 »

Die Reifenfabrikatsbindung ist längst entfallen, sofern die geforderte Reifengröße, Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex beachtet werden. Und wie helmi123 ganz richtig schreibt haben sowohl die Behörden (Polizei), als auch die Prüfstellen Zugriff auf die zulässigen Reifengrößen. Es ist daher völlig egal ob die Größe in den Papieren steht oder nicht, hauptsache sie ist beim KBA hinterlegt. Das erkennen Polizeibeamte und Prüfer anhand ihres Zugriffs auf die Daten des KBAs.

Also wie soll es zu Diskussionen mit einem Prüfer kommen? Glaubst Du ernsthaft, dass die die Rechtslage nicht kennen? Deshalb nochmals: Bisher durften mit entsprechender Bescheinigung eines Reifenherstellers auch NICHT beim KBA hinterlegte Reifengrößen gefahren werden und das entfällt nun.


Gruß Michael
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#24 Beitrag von Michael (GF) »

Du irrst ... aber ich lasse Dich gerne in Deinem Glauben............. vielleicht solltest Du ´Dir doch mal das Video ansehen....
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R1150
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#25 Beitrag von R1150 »

Im Video kommt nur eines vor, das ich so in keiner Quelle finden konnte: Bei Altfahrzeugen mit deutscher ABE soll der Wechsel des Profils oder Reifenherstellers bereits eine Abnahme erfordern. Ansonsten hat der Mensch eine tolle Show abgezogen und seine Meinung vertreten, aber eben keine von dem was ich hier schrieb abweichende Aussage getroffen. Also: Der Reifen muss die geforderte Größe haben und alles ist gut. Dass für die alten Schätzchen mit deutscher ABE etwas anderes gelten soll mag stimmen, aber dazu finde ich keinerlei Informationen. Das Video als Quelle reicht mir nicht aus, da kann - mit Verlaub - ja jeder kommen und irgend etwas behaupten. Daher halte ich mich an die Veröffentlichung Nr.90 aus dem Verkehrsblatt 15/2019, in dem die seit 2008 unverändert geltende Regelung zu finden ist:
1. Es gibt keine Reifenbindung: Es dürfen alle E-gekennzeichneten Reifen der vorgeschriebenen Dimension bzw. Spezifikationen gefahren werden. Es sind keine zusätzlichen Dokumente mitzuführen.
2. Es gibt eine Reifenbindung: Für die Umrüstung auf ein anderes Reifenmodell/-fabrikat in der vorgeschriebenen Dimension ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Fahrzeug-oder Reifenhersteller vorhanden und wird mitgeführt.
Ich bin kein Jurist, aber da in dem Verkehrsblatt 15/2019 nur eine Änderung bei Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis zu finden ist, bleibt für mich ansonsten alles beim alten. Nun war es aber bereits bisher so, dass man den Wisch mit der Freigabe nicht mehr mitführen musste, es musste die Freigabe nur geben. Da das zu aufwendigeren Nachprüfungen führen konnte, empfahl es sich die Freigabe eben doch dabei zu haben. Und das gilt unverändert. Nur eine andere Reifendimension muss ich eintragen lassen. Und das sehe ich nicht als Problem.


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