Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

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Michael (GF)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#26 Beitrag von Michael (GF) »

Nun, vielleicht reicht Dir ja als Quelle das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur

Dort beschrieben als Fall 2

Immer alles anzweifeln.....ich liebe es... :roll:
Rollst Du noch oder Fährst Du schon?

Schöne Grüße aus der Region zwischen Harz und Heide.
Michael
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Schängel
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#27 Beitrag von Schängel »

NUR: Wie willst Du das der Rennleitung bei einer einfachen Kontrolle oder bei der HU beweisen, dass beim KBA auch eine zweite Größe hinterlegt ist?
…war erst beim TÜV allerdings mit dem PKW. Da ist bei mir auch nur die kleinste Rad/Reifenkombi eingetragen. Habe aber auch größere Räder/Reifen drauf, so wie sie auch in der COC eingetragen sind. Wollte dem TÜVer meine ABE für die Räder rausgeben, der winkte ab, hab ich hier schon auf meinem Läppi, alles OK. Also keine Aufregung, die können das ruckzuck überprüfen.
Gruß Jürgen
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#28 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

Michael (GF) hat geschrieben: 20. Februar 2020, 14:34 Nun, vielleicht reicht Dir ja als Quelle das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur

Dort beschrieben als Fall 2

Immer alles anzweifeln.....ich liebe es... :roll:
und ich liebe es das du falsch gelesen hast:freigängigkeit-Freiraum in dem sich das Rad dreht.Eu konformTypetc. :)
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Michael (GF)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#29 Beitrag von Michael (GF) »

helmi123 hat geschrieben: 20. Februar 2020, 15:11 freigängigkeit-Freiraum in dem sich das Rad dreht
Ganz genau, das wird bei der Vorstellung beim TÜV zur Eintragung der Reifen geprüft...
Rollst Du noch oder Fährst Du schon?

Schöne Grüße aus der Region zwischen Harz und Heide.
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R1150
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#30 Beitrag von R1150 »

Michael (GF) hat geschrieben: 20. Februar 2020, 14:34 Nun, vielleicht reicht Dir ja als Quelle das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur

Dort beschrieben als Fall 2

Immer alles anzweifeln.....ich liebe es... :roll:
Ich liebe Deine Argumentation... Komm mal von Deinem hohen Ross herunter! Hast Du eigentlich mal gelesen, was in Deiner Quelle steht?

Schauen wir uns doch mal an, was da steht:
Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart,

der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
der nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist und
dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Okay.... Also das was in der Veröffentlichung Nr.90 aus dem Verkehrsblatt 15/2019 steht und worüber sich alle so aufregen gilt nun doch nicht. Man darf laut dieser Passage sogar ohne jegliche Freigabe Zwischengrößen montieren ohne dass sie geprüft sein müssten. Wow!

Aber es wird noch lustiger:
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).
Bitte was? In der Zulassungsbescheinigung Teil I wird stets nur eine(*) der oft mehreren zulässigen Reifengrößen genannt. Ab sofort sind demnach für alle Fahrzeuge mit deutscher BE nur noch jeweils eine(*) Reifengröße zulässig? LOL ROFL Tut mir leid, aber das ist doch ein Treppenwitz aus unserem bis zur obersten Ebene nur von F(l)achkräften besetzten Mautministerium. Auf einen Schlag ist nun eine große Zahl an Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis unterwegs! Und das sehr oft ab Werk, weil unterschiedliche Felgen- und Reifengrößen je nach Ausstattungslinien und dgl. eben schon seit Jahrzehnten üblich sind. Da werden also mal eben hunderte oder tausende gültige Betriebserlaubnisse mit einer Veröffentlichung ohne Rechtskraft ungültig "gemacht" (mir fällt kein besseres Wort ein)? Sag mal geht's noch?

Schauen wir uns den Text doch mal genauer an: Was steht denn da im ersten Absatz?
Bund und Länder haben in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt:
Was sich irgendwelche Ausschüsse oder wer auch immer ausdenken hat in unserem Staat - zum Glück! - nicht gleich Rechtskraft. Dieser Blödsinn ist so wie er da steht nicht umsetzbar und würde geltendes Recht brechen oder zumindest beugen. Dabei finde ich bemerkenswert, dass dieser komische Artikel (das scheint nicht einmal ein Absichtspapier zu sein) bei den Fahrzeugen mit EU-Betriebserlaubnis sogar weniger streng und bzgl. der Fahrzeuge mit deutscher BE weit strenger als die Veröffentlichung Nr.90 aus dem Verkehrsblatt 15/2019 ist.


Gruß Michael


(*) Meist hört und liest man ja, dass aus dem Kfz Brief in die Zulassungsbescheinigung Teil I nur die kleinste Reifengröße übernommen wird. Stimmt aber nicht. Ich habe vor der Tür ein Auto, bei dem die größte erlaubte Größe in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht. Aber es ist schon richtig, es steht nur eine der bei meinem Cabrio drei zulässigen Größen im der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Die wie ich finde zur Zeit beste Erklärung der Lage in der Corona-Krise:
https://www.youtube.com/watch?v=3z0gnXgK8Do
Es lohnt sich, das Video anzusehen.
RS259-black

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#31 Beitrag von RS259-black »

Ralf67 hat geschrieben: 30. Januar 2020, 09:48 Danke für tip! Ich werde mal beim tüv nachfragen,
Gruß
Was hat der TÜV gesagt?

Werde demnächst ebenfalls beim TÜV vorstellig, und wüsste gerne was ich an Dokumenten mitnehmen soll (alle wahrscheinlich).

Bei mir steht ein K im Fahrzeugschein, Datum von 1992, das müsste demnach eine non-EG/EU Typgenehmigung sein.

Die Neuerungen um Reifen und TÜV beziehen sich v.a. auf EU-Genehmigungen, siehe Link zu ADAC-Info, Stand 10/2019
https://www.adac.de/-/media/pdf/motorra ... raeder.pdf

Reifendimensionen will ich beibehalten, auf original Felgen, jedoch ggf. auf Hersteller Avon wechseln, der zwar eine "Herstellerbescheinigung" für meinen Fahrzeugtyp 259 ausgibt, mir ist unklar, ob die akzeptiert wird.

Falls der TÜV sich aktuell querstellt, weil die Diskussion noch im Gange, kann ich mir den Weg und die Zeit sparen.
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#32 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

beim Avon kannste gleich ein Holzreifen Aufziehen. :D
RS259-black

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#33 Beitrag von RS259-black »

Krieg ich für den Holzreifen die Freigabe vom Umweltbundesamt? :wink:
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hixtert
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#34 Beitrag von hixtert »

RS259-black hat geschrieben: 7. März 2020, 14:36Krieg ich für den Holzreifen die Freigabe vom Umweltbundesamt? :wink:
Ja. Und eine Autogrammkarte von Greta ;)
Grüße
Reinhard

Anglizismen sind für mich ein No-Go :wink:
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helmi123 (inaktiv)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#35 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

:)
RS259-black hat geschrieben: 7. März 2020, 14:36 Krieg ich für den Holzreifen die Freigabe vom Umweltbundesamt? :wink:
und vom Förster. :D
RS259-black

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#36 Beitrag von RS259-black »

TÜV hat mir o.k. gegeben für die Avon "Serviceinformation", die würde ausreichen, kann ich montieren lassen ohne TÜV Eintrag (somit ohne extra Kosten). Bin aber in der Reifenentscheidung noch unentschieden und werde mir Angebote einholen.

Weiß jemand, ob die Bewertungsprofile von mopedreifen - Trockenhaftung, Nässehaftung, Laufleistung, Handling und Eigendämpfung - in etwa stimmen? Führt leider keine Avon.
https://www.mopedreifen.de/Motorrad/BMW ... tml?id=205
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#37 Beitrag von hanna19701 »

Hallo, wer hat denn schon Reifen ab Herstellung 2020 auf der 589 eintragen lassen müssen. Welche würde mich interessieren, und was das extra kostet?
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beno
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#38 Beitrag von beno »

Ich fahre schon seit langem auf meiner K41 BJ 2004 Gt Michelin power 3 mit Abstand bester Grip. Laufleistung Hinten 3000 bis 3500 km Vorne ca 4500 km Der Reifen ist für die K41 freigegeben es braucht keinen Tüveintrag. So weit ich weiß ist der Reifen auch für die K589 freigegeben. Der Road 4 ist auch freigegeben ist auch gut, aber der Power 3 hat viel mehr Grip.
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der-schwabe
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#39 Beitrag von der-schwabe »

Michael (GF) hat geschrieben: 14. Februar 2020, 13:13 Das ist mir völlig klar, deswegen ja mein Post um das klarzustellen.

Der zieht im ungünstigsten Fall möglicherweise gar einen 170er auf die 5.5er Felge... weil ja nur der 170er eingetragen ist.
Ich weiß der Fred ist schon etwas älter aber darf ich die 170er auf der 5,5er Felge fahren?
Gruß
Holger
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#40 Beitrag von joerg58kr »

Nein, 5,5" nur mit 180er und 5,0 nur mit 170er. Es macht auch wenig Sinn einen Reifen so zu vergewaltigen.
K12RS von 01/00-02/13 über 130TKM, 06/12 bis 06/15 F800ST, jetzt wieder RS aber mit einem R davor: -> R12RS (LC)
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Michael (GF)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#41 Beitrag von Michael (GF) »

@der-schwabe

nein....eine Montage des 170er auf einer 5.5er Felge ist nicht zulässig. Wenn Du eine 5.5er Felge hast, darf da nur ein 180er drauf. ABER: die K1200er hatten im alten Kfz-Brief beide Reifengrößen (auf der jeweiligen Felge) eingetragen. Als die alten KfZ-Briefe eingezogen und gegen die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetauscht worden sind, wurde nur der 170er aufgeführt. Ganau das ist ja das Dilemma dabei, dass man heute den 180er quasi nicht mehr nachweisen kann... ich habe damals meinen alten sicherhaitshalber Brief behalten.

Bei Bedarf kann ich Dir den Brief digital zur Verfügung stellen (ist aber ne 589er).
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Schöne Grüße aus der Region zwischen Harz und Heide.
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Michael (GF)
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#42 Beitrag von Michael (GF) »

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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#43 Beitrag von joerg58kr »

Wer's braucht: ich kann den Brief (Kopie) meiner alten 589 incl. beider Leistungsangaben 98/130PS, Wilbers, Spiegler Bremsleitungen gerne zur Verfügung stellen.
Die ist eh seit 9 Jahren verkauft.
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Andreas2001RS
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Re: Unbedenklichkeitsbescheinigungen 2020

#44 Beitrag von Andreas2001RS »

Bei mir stehen im alten Brief keine Felgengröße. Sondern nur die Reifendimensionen.
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