Reifenmarke hinten ungleich vorne ?

Alles rund um die Reifen: Tests, Kommentare
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K12er-Aschi
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Reifenmarke hinten ungleich vorne ?

#1 Beitrag von K12er-Aschi »

Hallo zusammen
Ich fahre seit längerem auf dem Vorderrad meiner K1200RS einen Michelin Pilot Road und hinten einen Metzeler Roadtec Z6. Die Fahreigenschaften dieser Kombination fühlen sich grundsätzlich gut an, aber als 0815 Fahrer verfüge ich nicht über die Erfahrung, ob das was ich fühle auch wirklich allgemein als gut gilt. Wer verfügt da über einschlägige Erfahrung zum Thema "Reifenmix" und deren positiver bzw. negativer Auswirkungen?
Für jeden Beitrag zu diesem Thema danke ich euch im Voraus.
Grüsse vom "K12er-Aschi"
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Harry
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#2 Beitrag von Harry »

Ich kann zwar nichts zu den Eigenschaften eines "Reifenmix" sagen, aber meines Wissens ist das (in Deutschland) verboten. :?

Oder täusche ich mich da?? :oops:
Gruß aus Oberfranken
Harry
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Hubi
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#3 Beitrag von Hubi »

Das wird teuer!!!
Der,der endlich eine K13000GT fährt
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bmw peter
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#4 Beitrag von bmw peter »

:shock: K12er-Aschi,Wohnort: Ahornweg 15A 3110 Münsingen (Schweiz) :shock:
BMW PETER BMW R1100S EZ2005
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Michael (GF)
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#5 Beitrag von Michael (GF) »

Ich kenne die rechtliche Situation in der Schweiz nicht, in Deutschland würde es dafür ne "Lampe" sprich Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg geben.

Unabhängig davon sollte man soetwas eigentlich nicht tun, denn die Eigenschaften (Haftung, Karkasse, Profil, Handling) können so unterschiedlich sein, dass sie im Extremfall durchaus zum Sturz führen können.
Rollst Du noch oder Fährst Du schon?

Schöne Grüße aus der Region zwischen Harz und Heide.
Michael
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wolfgang
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#6 Beitrag von wolfgang »

Ich bin mir da nicht ganz sicher mit der rechtlichen Situation, zumindestens beim PKW ist eine Mischbereifung zulässig, aber eben halt nicht auf den Achsen selbst.
Gruß

Wolfgang (KA)
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helmi123 (inaktiv)
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#7 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

Michael (GF) hat geschrieben:Ich kenne die rechtliche Situation in der Schweiz nicht, in Deutschland würde es dafür ne "Lampe" sprich Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg geben.

Unabhängig davon sollte man soetwas eigentlich nicht tun, denn die Eigenschaften (Haftung, Karkasse, Profil, Handling) können so unterschiedlich sein, dass sie im Extremfall durchaus zum Sturz führen können.
Vorne Schmierseife Hinten Kleber na dan Prost Mahlzeit / mischen sollte darf/ man nur im Notfall (in BRD ist sofort ein WECHSEL der Pnö von Nöten) um Beachtung der Einzel Eigenschaften was Handling Nässe verhalten angeht wird Ersucht :evil:
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cooper
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#8 Beitrag von cooper »

Hatte mal nen Platten Hinten auf der Fahrt zum Flyingbrick Treffen. Bekam dann in Heilbronn nach missglücktem Flick Versuch einen anderen Reifen. Der war schon zu Durchgeknetet Was willste Da machen. Hauptsache weiter.
nen Gruß aus der Rheinebene
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Harry
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#9 Beitrag von Harry »

wolfgang hat geschrieben:Ich bin mir da nicht ganz sicher mit der rechtlichen Situation, zumindestens beim PKW ist eine Mischbereifung zulässig, aber eben halt nicht auf den Achsen selbst.
Doch, auch auf den Achsen zulässig !!!

Meine Tochter hatte 3 verschiedene Winterreifen auf ihrem Auto.

Ein Anruf beim TÜV bestätigte mir, dass dies durchaus erlaubt ist !!
Gruß aus Oberfranken
Harry
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helmi123 (inaktiv)
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#10 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

Harry hat geschrieben: Doch, auch auf den Achsen zulässig !!!



Gürtel oder Radial? nicht beide. :lol:

Meine Tochter hatte 3 verschiedene Winterreifen auf ihrem Auto.

Ein Anruf beim TÜV bestätigte mir, dass dies durchaus erlaubt ist !!
Michael Lebski

#11 Beitrag von Michael Lebski »

In der Schweiz ist es erlaubt. In der BRD theoretisch auch, ABER:
Schaut mal in den Fahrzeugschein, es sind nur Reifen von einem Hersteller zulässig!

Maßgeblich ist übrigens § 36 StVZO:
§36 Bereifung und Laufflächen

(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein

(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.

(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

(2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angeben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben wird im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: "60 J". Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet:

f = 6000 / (P + 500);

dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchtszulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger.

(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig

für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt,

für Arbeitsmaschinen und Stapler(§ 18 Abs. 2), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden,

hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)

für Möbelwagen,

für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,

für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,

für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,

für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.

(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/mm², bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/mm² nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,

allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,

wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h,

wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h

beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
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helmi123 (inaktiv)
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#12 Beitrag von helmi123 (inaktiv) »

[quote="Michael Lebski"]In der Schweiz ist es erlaubt. In der BRD theoretisch auch, ABER:
Schaut mal in den Fahrzeugschein, es sind nur Reifen von einem Hersteller zulässig!

Maßgeblich ist übrigens § 36 StVZO:
§36 Bereifung und Laufflächen

(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes

hat aber nix mit uns zu tun. :lol:
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Pezi
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#13 Beitrag von Pezi »

helmi123 hat geschrieben: hat aber nix mit uns zu tun. :lol:
75% des Umfanges quer über die Lauffläche.

Richtig Blödeln habe ich nach erstem, privaten Zusammentreffen mit Helmi gelernt! Dank Dir narrisch!
Lieben Gruß, Pezi (Wetter in Salzburg)
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